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Absatz 4 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2011 und 2012 (Finanzausgleichsmassengesetz 2011/2012 – FAMG 2011/2012) vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374, 382) wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „2 341 146 000 EUR“ durch die Angabe „2 351 146 000 EUR“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „96 296 000 EUR und“ durch die Angabe „96 296 000 EUR,“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „84 429 000 EUR.“ durch die Angabe „84 429 000 EUR und“ ersetzt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 10 000 000 EUR.“
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