GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 108 GKrimDVDVBestehen einer ModulprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 4, Abschnitt 3 § 107§ 109 Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.