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Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl unverzüglich eine Frauenbeauftragte, wenn
nach § 4 kein Wahlvorstand bestellt werden kann,
sich für die Wahl der Frauenbeauftragten auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 keine Kandidatin findet,
im Fall des § 14 Absatz 3 nach der Wahl keine weitere Kandidatin verfügbar ist,
die Wahl durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wird,
die Frauenbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidet oder
die Frauenbeauftragte nicht nur vorübergehend verhindert ist, ihr Amt auszuüben.
Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl eine Stellvertretung unverzüglich
auf Vorschlag der ernannten Frauenbeauftragten nach § 15 Absatz 2 Satz 2,
nach Bestellung und auf Vorschlag der bestellten Frauenbeauftragten in den Fällen des § 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Frauenbeauftragten, wenn die Stellvertretung vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidet, oder
auf Vorschlag der Frauenbeauftragten, wenn die Stellvertretung nicht nur vorübergehend verhindert ist, ihr Amt auszuüben.
Für die Bestellung bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte. Abschnitt 3 Gesamtfrauenbeauftragte und Stellvertretung