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Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand den Namen der Gewählten der Dienststellenleitung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 an das Ministerium für Bildung und Kultur. Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand den Namen der Gewählten an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch einen zweiwöchigen Aushang bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Dienststellenleitung ernennt die Gewählte zur Frauenbeauftragten. Im Schulbereich ernennt das Ministerium für Bildung und Kultur die Gewählten zur Frauenbeauftragten der jeweiligen Schulform. Die ernannte Frauenbeauftragte unterbreitet der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich nach ihrer Ernennung einen Vorschlag für ihre Stellvertretung im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 5 oder 7 des Landesgleichstellungsgesetzes.