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§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand nach der Annahme der Wahl den Namen der Gewählten der obersten Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes mitteilt und diese statt der Dienststellenleitung für die Ernennung der Gesamtfrauenbeauftragten, für die ressortweite Bekanntgabe des Wahlergebnisses und für die Empfangnahme des Vorschlags für die Stellvertretung zuständig ist.