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§ 8 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand das Fehlen eines gültigen Wahlvorschlags oder die Nichtverfügbarkeit einer weiteren Kandidatin der obersten Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes mitteilt.