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Für die Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung gilt § 19 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Dienststellenleitung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes zuständig ist. Abschnitt 4 Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen und Stellvertretung