§ 23 Abs. 1 GleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes
Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen…
§ 25 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand nach der Annahme der Wahl den Namen der Gewählten der…
§ 15 Abs. 1 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand den Namen der Gewählten der Dienststellenleitung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Bei der…
§ 23 Abs. 5 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand der Frauenbeauftragten der jeweiligen obersten Landesbehörde, den örtlichen Frauenbeauftragten sowie der…
§ 27 Abs. 5 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand den Frauenbeauftragten der Schulformen den Namen der Gewählten bekannt und teilt ihn unverzüglich dem…