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Die obersten Landesbehörden im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes entscheiden spätestens drei Monate vor der Wahl, ob für ihren Geschäftsbereich eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden soll und wenn ja, ob zur Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten berechtigt sind. Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 1 eine Frauenbeauftragte oder die Gesamtfrauenbeauftragte am Wahltag verhindert, ist ihre jeweilige Stellvertretung wahlberechtigt.
alle in ihrem Geschäftsbereich amtierenden Frauenbeauftragten und die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte oder
alle weiblichen Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 bis 4 erfüllen,
Die obersten Landesbehörden geben diese Entscheidung in ihrem Geschäftsbereich unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt.
Um wahlberechtigt zu sein, hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 eine Eintragung in das Wählerinnenverzeichnis (§ 6) zu erfolgen.