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Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.
Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.
Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
(aufgehoben)
die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und
die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.
Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.
Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz sowie zuständige Behörde für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV ist,…
nach Absatz 1 Nummer 31 ist die nach § 14 Absatz 5 zuständige Behörde.
Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem…
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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