§ 14 AG GlüStV 2021-Saar
Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz sowie zuständige Behörde für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV ist, soweit sich aus §§ 9a, 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 28 f. GlüStV 2021 oder aus diesem Gesetz nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, das Landesverwaltungsamt.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen, die die Saarland-Sporttoto GmbH, die Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH und die örtlichen Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmerin oder Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt, das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die Zuständigkeit für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 wird auf die nach dem Saarländischen Spielhallengesetz zuständige Behörde übertragen.
Zuständige Behörde für Erlaubnisverfahren, die Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial nach dem dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 betreffen, sowie zuständige Behörde für die in diesem Zusammenhang stehende Ausübung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus § 9a GlüStV 2021 oder aus Absatz 6 ergibt,
bei Lotterien mit einem Spielkapital von bis zu 10 000 Euro die Gemeinde, in der die Lotterie veranstaltet wird,
bei Gemeindegrenzen überschreitenden Lotterien sowie bei Lotterien mit einem Spielkapital von mehr als 10 000 Euro und bis zu 40 000 Euro, wenn die Lotterie nur in dem Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt Saarbrücken oder der Landeshauptstadt Saarbrücken durchgeführt wird, der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken,
im Übrigen das Landesverwaltungsamt.
Zuständige Behörde für den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 13 Absatz 1 ist der jeweilige Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Vorbehaltlich bestehender Zuständigkeiten nach § 9a GlüStV 2021, § 19 Absatz 2 GlüStV 2021, § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 ist zuständige Stelle für die Untersagung mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Einzelheiten der Erstattung der Kosten der Landesmedienanstalt Saarland für Aufsichtsmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere die Erstattung von Prozesskosten sowie eine Pauschale für entstehende Personal- und Sachkosten, regeln das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und die Landesmedienanstalt Saarland in einer Verwaltungsvereinbarung. Für Angebote des Saarländischen Rundfunks (SR) überwacht deren Intendantin oder dessen Intendant die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.
des Veranstaltens und Vermittelns nicht nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 erlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und
von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien
Die nach Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Ermächtigung der zuständigen Behörde eines anderen Landes gemäß § 9 Absatz 1a GlüStV 2021.
Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der glücksspielbezogenen Regelungen des Geldwäschegesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Angebote. In Ausübung der Fachaufsicht können insbesondere Auskünfte, Berichte sowie die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen angefordert, Prüfungen angeordnet und Weisungen erteilt werden. In Ausübung der Fachaufsicht kann das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium einzelne Angelegenheiten an sich ziehen.
Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, in der zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 Regelungen getroffen werden können.
zu Kriterien betreffend die räumliche Verteilung der örtlichen Vermittlungs- und Verkaufsstellen nach §§ 9 bis 12 innerhalb des Saarlandes,
zu Beschränkungen der Vertriebswege bei der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen, insbesondere zur Begrenzung des Glücksspielangebots in örtlichen Verkaufsstellen,
zur Verbesserung der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere zur Einhaltung der §§ 4 bis 7 GlüStV 2021,
zu Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
zur Mitwirkung von Veranstalterinnen oder Veranstaltern und Vermittlerinnen oder Vermittlern am Sperrsystem nach § 8, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,
zur Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
zur ergänzenden Ausgestaltung der Erlaubnisvoraussetzungen für gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler einschließlich solcher, die der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und transparenten Geschäftsbetriebs dienen,