GNotKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 101 GNotKGAnnahme als KindGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare · Kapitel 3, Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 § 100§ 102 In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.