§ 71 GNotKG
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.