§ 4 GnRZustV SL
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über Beschwerden gegen die Gnadenentscheidungen des Generalstaatsanwalts.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über Beschwerden gegen die Gnadenentscheidungen des Generalstaatsanwalts.