§ 2 GnRZustV SL
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über die Begnadigung in Verfahren, in denen
eine Freiheits-, Gesamtfreiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verhängt wurde,
neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und diese Strafen zusammen einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren gleichgestellt werden können,
eine freiheitsentziehende Maßregel (§§ 63, 64, 67 des Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde,
eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) von mehr als fünf Jahren bestimmt wurde,
disziplinar- oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt wurden, soweit die Entscheidung über die Begnadigung nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGnG).