§ 3 GnRZustV SL
Über vorläufige Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Gnadengesetzes entscheidet der Leitende Oberstaatsanwalt, soweit es sich um Strafvollstreckung und Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt.
Über vorläufige Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Gnadengesetzes entscheidet der Leitende Oberstaatsanwalt, soweit es sich um Strafvollstreckung und Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt.