Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung · Abschnitt 1
§ 3 GntDLSVVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2)
Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.