Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung · Abschnitt 1
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.
§ 6 GntDLSVVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen