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Die Jahresabschlüsse sind durch Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergeben.
Die Direktorin oder der Direktor legt den jeweiligen geprüften Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht dem zuständigen Verwaltungsbeirat und der Aufsichtsbehörde vor.
Der jeweils zuständige Verwaltungsbeirat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors. Verweigert der Verwaltungsbeirat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben.
Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind die Jahresabschlüsse mit den Rechenschaftsberichten an sieben Werktagen öffentlich auszulegen.