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Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - vorher schriftlich gewarnt worden ist beziehungsweise sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. d) Wiederholung in der Hauptphase