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Der Schüler/Die Schülerin kann einmal, und zwar zum Ende eines der Halbjahre der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstdauer des Besuches der gymnasialen Oberstufe möglich bleibt. Das Zurücktreten ist von dem Schüler/der Schülerin spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Im Falle des Zurücktretens nimmt der Schüler/die Schülerin am Unterricht in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert. Über Ausnahmen, die grundsätzlich im Kursangebot der Schule begründet sein müssen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall.
Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.