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Um der Schule eine an den Wünschen der Schüler/Schülerinnen orientierte Planung des Kursangebotes zu ermöglichen, kann die Schule den Schülern/Schülerinnen die Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der Schüler/Die Schülerin erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der Schüler/Die Schülerin kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes der Schule abändern.
Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird von der Schule festgelegt.
Bei Minderjährigen bedürfen die Vorwahl und die Hauptwahl der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Nach Abschluss der Hauptwahl ist der Schüler/die Schülerin an die von ihm/ihr gemäß § 17 getroffene Wahl der Fächer für die Dauer der Hauptphase gebunden; § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleiben unberührt. Ausgenommen davon sind das zweistündige Fach Geschichte und das Seminarfach, sofern die in § 15 und § 17 genannten Bedingungen erfüllt sind. Schüler/Schülerinnen an den gymnasialen Oberstufen der allgemein bildenden Schulen, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Satz für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase das Fach Geschichte belegen, entscheiden am Ende des zweiten Halbjahres der Hauptphase, ob sie im Rahmen des Fächerangebotes der jeweiligen Schule das Fach bis zum Ende der Hauptphase weiterführen oder – sofern das Seminarfach nicht bereits belegt ist – gegebenenfalls zum Erreichen der Mindeststundenzahl zwei Kurshalbjahre des Seminarfaches belegen. In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen entscheiden Schüler/Schülerinnen, die als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach das Fach Geschichte oder das Fach Wirtschaftslehre und gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 erster Satz für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase das künstlerische Pflichtfach belegen, ob sie im Rahmen des Fächerangebotes der jeweiligen Schule das künstlerische Pflichtfach bis zum Ende der Hauptphase weiterführen oder – sofern das Seminarfach nicht bereits belegt ist – gegebenenfalls zum Erreichen der Mindeststundenzahl zwei Kurshalbjahre des Seminarfaches belegen. Schüler/Schülerinnen, die eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach belegen, belegen in einem der beiden Schuljahre der Hauptphase das Fach Geschichte und in dem anderen Schuljahr das künstlerische Pflichtfach.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.