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Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, werden für alle Schulen mit gymnasialer Oberstufe Abiturprüfungskommissionen mit jeweils mindestens vier Mitgliedern gebildet, deren Vorsitz von einem/einer von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Regierungsbeauftragten wahrgenommen wird. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein; er/sie muss beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden wahr, so muss der Vertreter/die Vertreterin ebenfalls beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
Für die Mitglieder der Abiturprüfungskommission gelten die folgenden Regelungen:
Wird die Abiturprüfungskommission an einer einzelnen Schule gebildet, so gehören ihr als weitere Mitglieder der Schulleiter/die Schulleiterin der betreffenden Schule und zwei weitere Lehrkräfte an. Die beiden weiteren Lehrkräfte sind in der Regel Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen der Schule, darunter nach Möglichkeit der für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaber/die für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaberin und weiter nach Möglichkeit in der Funktion eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin. Sie werden vom Schulleiter/der Schulleiterin benannt und müssen beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
Für Schulen, deren Oberstufen in einem Verbund kooperieren, kann eine gemeinsame Abiturprüfungskommission gebildet werden. In diesem Fall können grundsätzlich alle Schulleiter oder Schulleiterinnen der betreffenden Schulen Mitglieder der Abiturprüfungskommission sein. Falls keiner/keine der Schulleiter/Schulleiterinnen dieses Recht von sich aus wahrnimmt, so bestimmen die Schulleiter/Schulleiterinnen einvernehmlich eine Person aus ihrem Kreis, die sie in der Abiturprüfungskommission vertritt. Findet keine Einigung statt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.Darüber hinaus gehören nach Absprache der Schulleiter/Schulleiterinnen ein bis zwei weitere Lehrkräfte der Abiturprüfungskommission an. Diese sind in der Regel Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen der betreffenden Schulen, darunter nach Möglichkeit für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen und weiter nach Möglichkeit in der Funktion von Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen. Sie müssen beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Personen als Mitglieder der Abiturprüfungskommission benennen.
Wird die Abiturprüfungskommission an einer einzelnen Schule gebildet, so nimmt grundsätzlich vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Andernfalls entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin, welches der Mitglieder der Abiturprüfungskommission diese Aufgaben wahrnimmt.Wird die Abiturprüfungskommission für Schulen, deren Oberstufen in einem Verbund kooperieren, gebildet, so entscheiden die Schulleiter/Schulleiterinnen, die Mitglieder der gemeinsamen Abiturprüfungskommission sind, welches der Mitglieder unter Beachtung der Voraussetzung gemäß Absatz 1 vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahrnimmt. Findet keine Einigung statt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Der/Die Vorsitzende kann im Bedarfsfalle den Tutor/die Tutorin und den Fachlehrer/die Fachlehrerin zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbei; die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.