Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt oder bei einer solchen anwesend ist, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VIII Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung
§ 57 GOS-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen