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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Schüler/die Schülerin
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem der Halbjahre der Hauptphase die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 und Absatz 3 erfüllt,
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
die zulässige Verweildauer gemäß § 5 nicht überschreitet.
In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 40 Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Abs. 2 und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt, Schüler/Schülerinnen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend unterrichteten Fremdsprache in die Oberstufe der dort genannten Schulen eingetreten sind und die Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine entsprechende Feststellungprüfung in ihrer Herkunftssprache nachgewiesen haben, müssen, Außer den gemäß den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem Schüler/der Schülerin nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 40 einzubringenden Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Kursbereich eingebracht werden, wenn der Schüler/die Schülerin in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden. Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
falls die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Kernfach durchgehend bis zum Ende der Hauptphase belegt und eingebracht wird, mindestens zwei Kurse der gemäß § 9 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 erster Spiegelstrich ab der Einführungsphase neu zu belegenden zweiten Fremdsprache einbringen, wobei keines der übrigen beiden Halbjahre mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf,
jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 (hat ein Schüler/eine Schülerin keine Fremdsprache als L-Kurs und durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),
falls die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache nach der Einführungsphase abgeschlossen wurde und die ab der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache Pflichtfremdsprache gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich ist, alle vier Halbjahreskurse dieser zweiten Fremdsprache einbringen.
der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte, Erdkunde, Politik beziehungsweise des beruflichen Profilfachs Wirtschaftslehre gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll) und sofern eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 gewählt wurde, mindestens zweier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte,
der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches Biologie, Chemie oder Physik gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),
mindestens zweier Kurse Bildende Kunst oder zweier Kurse Musik,
mindestens zweier Kurse Evangelische Religion/Katholische Religion beziehungsweise Allgemeine Ethik.
Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 52 Abs. 1 Nr. 1) ist die Punktsumme der 40 einzubringenden Kursergebnisse.
keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde;
in mindestens 32 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kurse mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde,
in mindestens 5 der 12 einzubringenden Kurse der Kernfächer Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und
die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kursergebnisse mindestens 200 beträgt.