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Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gemäß § 61 Abs. 3 stellt die Abiturprüfungskommission das Ergebnis des ersten Prüfungsteils fest und entscheidet über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil. Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Prüfling zum zweiten Prüfungsteil nicht zugelassen werden und die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils fünfeinhalbfach gewertet; Dezimalstellen beim Gesamtergebnis der Punkte für ein Fach bleiben unberücksichtigt. Es können insgesamt höchstens 660 Punkte erreicht werden.
Der erste Prüfungsteil ist bestanden und der Prüfling wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen, wenn kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist, wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüftem Fach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung und wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sind.
Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil werden dem Prüfling im Anschluss an die Entscheidung der Abiturprüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden mitgeteilt. Im Falle der Nichtzulassung zum zweiten Prüfungsteil wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.