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Die Gesamtqualifikation ist die Punktsumme aus den Ergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Es sind mindestens 300 Punkte nachzuweisen und höchstens 900 Punkte erreichbar.
Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt gemäß § 52 Abs. 2.
Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Prüfung, die Feststellung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote sowie die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife nach Abschluss des zweiten Prüfungsteils. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt dem Prüfling die Entscheidung mit.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es wird von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde versehen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schulaufsichtsbehörde.