Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Hinsichtlich der Teilnahme an der Prüfung, der Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung und Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 30, 56 und 57.
§ 79 GOS-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen