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Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 1 bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 11. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem noch zu erwerbenden Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife gültig.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 bestanden hat, erhält, sofern ihm/ihr die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 12. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife gültig.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist bei einer Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 das Datum des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, ansonsten das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemäß § 77 Abs. 3.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, erhält - ausgenommen im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung - eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13.