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Das in Absatz 2 näher bezeichnete, in der Gemeinde Perl, Gemarkung Borg gelegene und in der Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zeitlich unbefristet zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Borg Flur 3, Flurstücke 100, 101, 102 Flur 4, Flurstücke 3/4 und 3/3
Gemarkung Oberleuken Flur 17, Flurstücke 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/1, 60/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 63/1, 63/2, 64/1, 64/2, 65/1, 65/2, 66, 67, 68, 69, 70, 71 Flur 18, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8/1, 9/1, 9/2, 10, 11, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28/1, 28/2, 28/3, 78/2, 78/3.
Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 in Rot eingetragen, die beim Landesdenkmalamt niedergelegt ist. Eine weitere Ausfertigung dieser Karte ist bei der Gemeinde Perl hinterlegt.