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Das Land erhebt für ein Wasserentnahmeentgelt.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung
Das Entgelt wird nicht erhoben für
behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19a des Saarländischen Wassergesetzes,1)
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Benutzungen, soweit der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 450 Euro nicht überschreitet,
Entnahmen von Grundwasser aus Heilquellen, sofern sie nicht der Abfüllung von Mineralwasser oder Tafelwasser dienen,
Entnahmen von Grundwasser für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird,
Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung,
Ableiten von natürlich auslaufendem Quellwasser zum Zwecke der Speisung von Fischteichen,
gehobenes Grubenwasser, soweit es zur Energiegewinnung genutzt wird, Je Megawatt Entnahmeleistung werden 250 Kubikmeter pro Stunde freigestellt, höchstens jedoch das Gesamtvolumen des am Standort pro Jahr gehobenen Grubenwassers,
kommunale Maßnahmen zur Fremdwasserentflechtung.