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Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die Gewässerbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige).
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen, sofern die entnommene Wassermenge 2.500 Kubikmeter pro Jahr übersteigt und keine Befreiung nach § 1 Abs. 2 vorliegt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zu Grunde zu legen.
Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung haben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert die belieferten EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierten Betriebe, welche die Voraussetzungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 erfüllen, namentlich unter Angabe der bezogenen Wassermenge zu melden. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar teilnehmen.