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Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.
Eine Abgabepflicht besteht nicht für:
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,
Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,
Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr beträgt,
Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,
Bis zum 30. Juni 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,
Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und
Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.
Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.
Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die Gewässerbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige).
§ 2 Satz 1 Nummer 35 der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.…
den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben,…
In der Überschrift wird die Angabe „Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz“ durch die Angabe „Landwirtschaft über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.