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Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.
Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.
Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe…
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des…
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des…
Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit der Erklärung nach § 3 Abs. 2 vorzulegen. Der Entgeltpflichtige hat…
Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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