§ 16 SHSG
1Für die Vertretung in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe. 2Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 15 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören, (Gruppe der Studierenden) sowie
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik (Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
Personen nach § 51 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 15 Absatz 6 niedergelegten allgemeinen Grundsätze.