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Mitglied des Gemeinsamen Landesgremiums gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch2 ist jeweils Die in Satz 1 Genannten haben das Recht zur Mitberatung, das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen, sowie das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung, soweit nicht die Geschäftsordnung ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren vorsieht. Im schriftlichen Verfahren ist eine rechtzeitige Beteiligung der in Satz 1 Genannten sicherzustellen. Die Benennung der sachkundigen Vertreter nach Nummer 6 erfolgt in dem in § 140f Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren.
ein Vertreter der Ärztekammer des Saarlandes,
ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,
ein Vertreter der Apothekerkammer des Saarlandes,
ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
ein Vertreter des Saarländischen Landkreistages,
bis zu sechs Vertreter der für die Wahrnehmung der Belange der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Landesebene,
ein Vertreter des Saarländischen Pflegerats und der Saarländischen Pflegegesellschaft.
Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann das gemeinsame Landesgremium Sachverständige, die nicht Mitglied im gemeinsamen Landesgremium sind, zu einzelnen Punkten der Beschlussfassung hinzuziehen.