Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verboten sind:
der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen) und einem Hecht je Tag,
das Reißen der Fische,
die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer, das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen und künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden sowie das Anfüttern mit gefärbten Maden,
der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr,
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,
jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 m oberhalb bis 300 m unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,
die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,000 bis 229,500 rechtsseitig und 230,300 bis 229,500 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 212,950 bis 212,300 rechtsseitig und 213,300 bis 212,300 linksseitig,
die Fischerei bis zu 15 m Mindestabstand vom Ufer im Bereich Wasserbillig von Strom-km 206,400 bis 205,920 in der Mosel linksseitig und von Strom-km 000,135 bis 000,000 in der Sauer rechtsseitig vom 1. November bis 1. März (ausschließlich).