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Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last.
Die Abgabe nach Absatz 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche…
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2…
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.