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Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung für die Dauer von fünf Jahren. Das Ministerium fertigt über die Bestellung eine Urkunde aus. Die Bestellung kann wiederholt werden.
§ 7 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung und nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds und der Gebietskörperschaft…
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so…
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
Mitglieder und Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beträgt zwei Jahre und der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 2 vier Jahre.…
§ 5 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.