Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Die Amtsdauer der nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Werden Gemeinden neu gebildet, so sind die nach § 4 Absatz 1 Satz 6 zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses dem Kreis der Ratsmitglieder zu entnehmen, die den Umlegungsausschüssen der an dem Zusammenschluß beteiligten Gemeinden angehört haben und die in der neu gebildeten Gemeinde wohnen. Diese und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der Rat der neuen Gemeinde ihre Nachfolge geregelt hat.
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt. Wiederwahl…
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder…
Ist ein Verfahren bei Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen, bleiben die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet einer Neubestellung bis zur Beendung des…
Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt,…
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur…
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.