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§ 21 gilt entsprechend.
§ 6 gilt entsprechend.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 9 gilt entsprechend.
§ 4 Absatz 3 und § 9 gelten entsprechend.
§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Zusammenarbeit
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.