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Die Gutachterausschüsse werden durch die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 als Aufsichtsbehörde gebildet. Grundsätzlich wird je ein Gutachterausschuss für die Bereiche der Kreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte eingerichtet. Auf Ersuchen mehrerer Gebietskörperschaften kann für deren Gebiete ein gemeinsamer Gutachterausschuss eingerichtet werden. Die ursprünglichen Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses durch die Bezirksregierung erfolgt ist.
Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in/im ... (Name der Gebietskörperschaft einschließlich genehmigter Namenszusätze nach § 13 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)". Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach Absatz 1 wird die Bezeichnung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften durch die Bezirksregierung festgelegt.
Der Obere Gutachterausschuss wird durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde gebildet. Er wird für den…
Rechtsträger der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung nach § 13…
Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte/für den Landkreis.../für den Regionalverband Saarbrücken/für die…
Die Kosten des Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft beziehungsweise tragen die Gebietskörperschaften, für deren…
Bei der Erstattung seiner Gutachten nach § 45 Absatz 3 bis 5 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner…
Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung und nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds und der Gebietskörperschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.