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Der Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende vorsitzende Mitglieder genannt, den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern, auch weitere Mitglieder genannt, und den Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde nach Absatz 4, auch besondere Mitglieder genannt. Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird.
Zum vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügt. Das vorsitzende Mitglied muss bei der Gebietskörperschaft beziehungsweise einer der Gebietskörperschaften beschäftigt sein, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Auf Antrag der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften kann in begründeten Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Das vorsitzende Mitglied soll des Weiteren der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.
Mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied darf nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
Auf Vorschlag der örtlich zuständigen Finanzämter werden eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, als besonderes Mitglied und eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter als Vertretung dieses Mitglieds bestellt.
Vorsitzende Mitglieder und stellvertretende vorsitzende Mitglieder dürfen nicht der Vertretung, einem ihrer Ausschüsse oder einer Bezirksvertretung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften befasst sein.
Weitere Mitglieder dürfen nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, vom Amt einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin oder eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und…
Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige…
Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in der Grundstückswertermittlung erfahren sein. Unter…
Zum vorsitzenden Mitglied kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise eine vergleichbare Regierungsbeschäftigte oder ein…
Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von…
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverband oder einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.