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Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil des landesweiten Grundstücksmarktberichtes und seiner sonstigen Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten. Er wirkt bei der Fertigung, Führung und Bereitstellung des länderübergreifenden Grundstücksmarktberichtes mit.
Er übernimmt seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in das Grundstücksmarktinformationssystem, aktualisiert diese regelmäßig und hält die originären Datenbestände seiner Produkte in lokalen Datenbanken vor.
Er betreibt und pflegt das Grundstücksmarktinformationssystem sowie die weiteren Landesverfahren für Produkte nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher. Er übernimmt des Weiteren regelmäßig die nach Teil 3 Abschnitt 3 für das Grundstücksmarktinformationssystem gelieferten Produkte der Gutachterausschüsse dorthin.
Er leitet nach § 25 Absatz 2 überregionale Statistiken ab und stellt die Ergebnisse bereit. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf das Grundstücksmarktinformationssystem, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück.
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 mit Ausnahme des landesweiten Grundstücksmarktberichtes,…
Er betreibt und pflegt die Zentrale Kaufpreissammlung sowie die weiteren Landesverfahren für Datensammlungen nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der…
Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für…
Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen…
Die nach § 3 bereitgestellten Landesverfahren werden von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss verbindlich entsprechend dieser Verordnung…
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.