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Die periodische landesweite Ermittlung und Lieferung von Immobilienrichtwerten nach § 38 sowie deren Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem ist erst mit Ablauf des Jahres 2025 verpflichtend zu leisten.
Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte…
Der Grundstücksmarktbericht Nordrhein-Westfalen wird jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, in Anlehnung an Anlage 7 gefertigt und bis zum…
Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach…
Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme…
Die Verpflichtungen zur Einrichtung eines eigenen Videoauswertungsplatzes aus § 4 Absatz 7 Nummer 11 und des Zugriffs auf das Videoaufzeichnungssystem nach § 13…
Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.