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Der Grundstücksmarktbericht Nordrhein-Westfalen wird jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, in Anlehnung an Anlage 7 gefertigt und bis zum 30. April in das Grundstücksmarktinformationssystem übernommen.
§ 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte…
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach…
Die periodische landesweite Ermittlung und Lieferung von Immobilienrichtwerten nach § 38 sowie deren Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.