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Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte Nutzungsarten und Entwicklungsstufen, zonal und flächendeckend ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Bodenrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.
Produktmerkmale und Produktionsverfahren werden, soweit eine weitergehende Standardisierung nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert. Daten benachbarter Gutachterausschüsse sollen bei der Datenermittlung berücksichtigt werden.
Beschluss und Verfügbarkeit der Bodenrichtwerte werden öffentlich bekannt gemacht. Die Bodenrichtwerte werden lokal und webbasiert über das Grundstücksmarktinformationssystem bereitgestellt.
Ausgabeformen sind die Bodenrichtwertdateien, die Bodenrichtwertübersichten und die webbasierte Visualisierung von Zonen, Werten und Attributen auf Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens.
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu…
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands…
Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des…
Die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung sind bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres der Ermittlung in geeigneter Weise zu…
Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.