Gesetze
Gesetz wird geladen …
Immobilienrichtwerte sind georeferenzierte, auf einer Kartengrundlage dargestellte durchschnittliche Lagewerte für Immobilien, bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt. Immobilienrichtwerte sind dementsprechend Vergleichsfaktoren mit einem räumlichen Bezug.
Die Immobilienrichtwerte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten Wohnungseigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, zonal, landesweit und inklusive der für den Immobilienpreiskalkulator nach § 3 Absatz 3 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Immobilienrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.
§ 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des…
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte…
§ 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.