GruWErl — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GruWErlErlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens § 1§ 3 Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen. § 1§ 3