§ 6 GruWErl
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.
Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.